Zuständigkeiten in der Abfallverbringung mit Nicht-OECD Ländern
Zuständigkeiten in der Abfallverbringung mit Nicht-OECD Ländern
Das elektronische Verfahren für die internationale Abfallverbringung erfordert von sämtlichen Beteiligten eine Operator ID - eine technische Kennung die einen Beteiligten eindeutig im Verfahren identifiziert. Die elektronisch übermittelten Dokumente für die grenzüberschreitende Abfallverbringung enthalten keine Adressdaten, lediglich die Operator-IDs der Beteiligten. Die im Verfahren eingegebenen Adressdaten dienen lediglich der leichteren Identifizierung der Teilnehmer durch Anwender.
Teilnehmende aus EU Ländern sind verpflichtet, sich im DIWASS System zu registrieren. Über die Operator Search in NSUITE oder DIWASS sind die Operator IDs von Unternehmen auffindbar.
Wirtschaftsbeteiligte aus Drittstaaten können sich freiwillig im DIWASS registrieren. Tun sie dies nicht, so sind die in der EU ansässigen Behörden oder Beteiligten in der Pflicht, diese im Bedarfsfall in DIWASS zu registrieren.
Welche Pflichten entstehen dadurch für in der EU ansässige Notifizierende bzw. in der EU ansässige Entsorgungsanlagen bei Im- und Export aus bzw. in Drittstaaten sowie bei Transit durch Drittstaaten?
Import aus Drittstaaten in EU Länder:
Die Unterlagen zur Abfallverbringung werden im Ursprungsland (und eventuellen Transitländern) klassisch in Papierform ausgefüllt.
Beim Import aus einem Drittland in die EU ist der Notifizierende die Person oder das Unternehmen, die dem Recht des Versandstaates (Drittland) untersteht und die Verbringung des Abfalls veranlasst. Der
Notifizierende muss eine der folgenden Parteien in der folgend genannten Reihenfolge sein:
Erzeuger
Sammler
Händler oder Makler
Aus rechtlichen Gründen müssen Notifizierende aus Drittstaaten stets eine juristische Vertretung (z.B. Händler und Makler) innerhalb der EU aufweisen, die ab EU Eintritt als Notifizierende geführt werden und für die Einhaltung aller Pflichten der Abfallverbringung vollumfänglich haften.
Die Behörden des EU Empfangslandes tragen die Unterlagen manuell in das DIWASS System ein und hängen einen Scan der Papierunterlagen an.
Die Behörden sind in diesem Fall für die etwaige Registrierung des Beteiligten aus dem Drittland im DIWASS verantwortlich, dies kann jedoch auch im Voraus durch die Händler und Makler geschehen, da sie als Notifizierende in der Pflicht sind.
Export aus der EU in Drittstaaten:
Auch hier trägt der Notifizierende die Verantwortung der Verbringung. Dazu gehört auch, sofern noch nicht geschehen, die Registrierung des Drittstaatempfängers als Operator im DIWASS.
Informationen zur Registrierung des Drittstaat-Beteiligten direkt im DIWASS finden Sie unter https://green-forum.ec.europa.eu/green-business/digital-waste-shipment-system-diwass/how-register-economic-operators-diwass_en
Ebenfalls ist die freiwillige Anmeldung des Wirtschaftsbeteiligten oder eine Anlage durch dessen europäischen Vertreter möglich.
Als weitere Möglichkeit, können Notifizierende aus Deutschland einen entsprechenden Registrierungsantrag über e-Reg-D stellen, siehe https://eaev.gadsys.de/intelliform/forms/GADSYS/IKA/eREG-D/index.
Bitte beachten Sie in allen Fällen: Auch ein Beteiligter aus einem Drittstatt muss durch die Behörden im DIWASS validiert werden, dies nimmt etwas Zeit in Anspruch.
Jede Anmeldung erfordert neben den Stammdaten eine EORI Nr., Ust ID / VAT oder eine Form von Handelsregisternummer.
Die zuständige Behörde für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten aus Drittstaaten ist entweder die Drittstaat-Behörde (wenn diese auf freiwilliger Basis am DIWASS teilnehmen) oder an der Verbringung beteiligte Behörde innerhalb der EU.
Transit:
Es findet ein hybrides Verfahren aus digitalem DIWASS Verfahren + Zustimmung der Drittlandbehörde statt. Diese Behörde wird ebenfalls eingetragen, weitere Anmeldungen sind für den Transit nicht notwendig.